AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Fürtbauer Performance Marketing GmbH & Performance Marketing Renate Fürtbauer , im Folgenden kurz PM genannt,

1. Geltung
1.1. PM erbringt ihre Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Rahmenvertrages darstellen.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von dem Vertrag abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von PM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von PM.
2.2. Die Angebote von PM sind freibleibend und unverbindlich.
2.3. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei PM gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch PM zustande.
2.4. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, zB durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass PM z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der im Angebot enthaltenen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3.2. Der Auftraggeber hat PM unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Für den Fall, dass durch PM ein Pflichtenheft zu erstellen ist, geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber  hat PM von allen Vorgängen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben von PM verzögert werden oder wiederholt werden müssen.
3.3. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten (Fotos, Logos etc) und Informationen auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und insbesondere auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt, dass sie frei von Rechten Dritter sind und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt.  PM haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Daten und Informationen, welche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wird PM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, PM schad- und klaglos zu halten.
3.4. Alle Leistungen von PM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen,  Farbabdrucke, Navigationsstrukturen, Screendesigns, Programmabläufe, Workflowkonzepte und ähnliche Leistungen) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen einer Woche freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
3.5. Individuell erstellte Leistungen hat der Auftraggeber spätestens eine Woche ab Lieferung durch PM abzunehmen. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von einer Woche ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung als abgenommen. Verwendet der Auftraggeber die Leistungen im Echtbetrieb, gelten diese jedenfalls als abgenommen.
3.6. Soweit die Leistungen von PM die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhaltet, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. PM schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch PM nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt.
3.7. Soweit die Leistungen von PM das Hosting von Programmen oder Daten beinhaltet, schuldet PM keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Level vereinbart sind.
3.8. Soweit die Leistungen von PM Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet PM lediglich eine fachgerechte Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.
3.9. Soweit die Leistungen von PM die Anfertigung von Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Änderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Kunden nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
3.10. Soweit die Leistungen von PM die Erstellung von Druckwerken beinhalten, sind technisch bedingte Abweichungen zu akzeptieren, soweit nicht ausdrücklich irgendwelche besonderen Zielvorgaben vereinbart wurden.
3.11. Soweit die Leistungen von PM Wartungsarbeiten oder ähnliches beinhalten, schuldet PM keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
3.12. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten, insbesondere auch vor Installations-, Wartungs- oder sonstiger Arbeiten durch PM verantwortlich.
3.13. Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen bzw. Werken stehen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, PM bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält nur das Recht, die Leistungen bzw. Werke nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes zu eigenen Zwecken im vereinbarten oder im Fall, dass nichts vereinbart wurde, in dem Vertragszweck entsprechenden Umfang zu nutzen.
3.14. Sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich untersagt, ist PM berechtigt, Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und ähnliches im Rahmen einer Referenzliste oder anderen Werbemitteln zu verwenden.
3.15. PM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen, sowie bei teilbaren Leistungen  Teillieferungen vorzunehmen.
3.16. Zusatzbestimmungen für die Schaltung von Anzeigen im Rahmen von Google AdWords™
Die PM richtet  für den Auftraggeber beim Internetsuchdienst Google™ Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland  ein entsprechendes Benutzerkonto ein, welches von PM verwaltet wird. Das Vertragsverhältnis berechtigt den Auftraggeber nicht, während und nach Vertragsbeendigung die Herausgabe des Benutzerkontos bzw. der von PM auf dem Benutzerkonto eingepflegten Daten zu verlangen.

4. Termine

4.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. PM bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er PM eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an PM.
4.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz von PM.
4.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von PM – entbinden PM jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

5. Honorar

5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.2. Alle Leistungen und Auslagen von PM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der dafür anfallende Regelstundensatz ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.
5.3. PM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes aliquote Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilleistungen zu verrechnen.
5.4. Kostenvoranschläge von PM sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von PM schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat PM den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
5.5. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit bzw. Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist PM berechtigt, jährlich eine Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Inflation, dem Verbraucherpreisindex, den Kollektivvertragsabschlüssen und ähnlichen Faktoren vorzunehmen.

6. Zahlung

6.1. Die Rechnungen von PM sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
6.2. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann PM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. PM ist in diesem Fall auch berechtigt, Programme, Websites und andere Leistungen zu sperren.
6.4. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten PM an den von ihr gelieferten Waren als vereinbart.
6.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PM aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von PM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

7. Geheimhaltungsverpflichtung & Abwerbeverbot

7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bekannten Informationen über PM, deren Projekte und deren Kunden geheim zu halten und diese auch nicht für sich selbst zu verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 zu bezahlen.
7.2. Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer verpflichten sich, keine Kunden oder Mitarbeiter des jeweils anderen abzuwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 zu bezahlen.

8. Haftung

8.1. Die Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Mängel gelten nur dann als Mängel, wenn sie reproduzierbar sind, das heißt, dass der Erwerber in der Lage ist, auf Verlangen vorzuführen, unter welchen Bedingungen sie auftreten.
8.2. Der Auftraggeber hat alle Dienstleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen nach Leistung durch PM schriftlich zu rügen und zu begründen.
8.3. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber PM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch PM zu.
8.4 PM ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder wenn diese einerseits für PM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist und andererseits der Mangel für den Auftraggeber  keine wesentliche Einschränkung darstellt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu.
8.5. Die Behebung von Mängeln, die erst später bekanntgegeben werden, gilt als Wartungsaufwand und wird getrennt verrechnet.
8.6. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von PM ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
8.7. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen, ausgenommen bei Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit von PM beruhen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und PM ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.2. Erfüllungsort ist der Sitz von PM.
9.3. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen PM und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht am Sitz von PM vereinbart.

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