Social Media Recht Teil 2: Rechtliche Hinweise für das Veröffentlichen von Bildern und Texten

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In unserem ersten Teil der Social Media Recht Reihe haben wir euch über die Gewinnspielrichtlinien auf Facebook informiert. Heute möchten wir im 2. Teil näher auf die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Social Web eingehen, um Missverständnisse oder gar Abmahnungen zu vermeiden.

Je größer ein Bereich im Web wird, desto mehr Richtlinien entstehen. So scheint es auch beim Posten oder beim Bereitstellen von Bildern, Texten und Co. zu sein. Hier gibt es klare Verhaltensregeln, die man auch als Webseitenbetreiber beachten sollte, die aber leider nur die wenigsten Nutzer wirklich kennen.

Sicherlich denken viele User nicht darüber nach, welche Konsequenzen es haben kann, wenn man einfach mal schnell aktuelle Urlaubsfotos ins Netz stellt, oder wenn das Lieblingsvideo geteilt wird. Ein Jurist bei Bitkom, dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien, erklärt dazu: „Wenn man Dinge ins Internet einstellt, ist das juristisch gesehen eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung“.

Dabei spielt es keine Rolle ob man diese Fotos nun auf Facebook, Twitter oder in einem Blog online stellt. Zusätzlich spielt es auch keine Rolle, ob man den Zugang über die Privatsphäreneinstellung begrenzt hat. Die Fotos sind nun öffentlich zugänglich.

Werke von anderen sind auch im Social Media Bereich tabu
Will man Werke, das heißt Bilder, Filme oder Texte, von anderen Nutzern teilen oder veröffentlichen, dann solltest man sich darüber bewusst sein, dass unter bestimmten Umständen ein Schreiben eines Juristen ins Haus flattern könnte.

Mario Rehse berichtet dazu, dass „Fotos, Texte, auch Comicfiguren oder Logos (..) juristisch gesehen Werke“ sind. Das bedeutet diese Dokumente sind rechtlich geschützt und dürfen nicht ohne weitere Zustimmung geteilt oder veröffentlicht werden.

Grundlegend gehören die Werke demjenigen, der sie erstellt hat. Ein Text, so wie dieser hier, der kein anderes Werk kopiert, gehört dem Verfasser und darf ohne seine Zustimmung nicht veröffentlicht werden.

Beim Video oder auch bei einem Bild ist man selbst der Urheber und untersteht dem Urheberrecht. Das bedeutet es darf wiederum niemand außer man selbst diese Dokumente oder Videos veröffentlichen. Hier müssen vor allem Unternehmen aufpassen, wenn sie einen Text auf der eigenen Seite veröffentlichen, der nicht von ihnen stammt. Aber auch die nette Hintergrundmusik im Imagevideo für die Facebook Seite sollte lizensiert sein, um Ärger auszuschließen.

Das Posten von Schnipseln ist in Ordnung
Nun hat man aber nicht nur Videos und Fotos, die den Weg in die Social Media Bereiche finden, denn immer wieder finden sich auch Zeitungsauschnitte oder Ähnliches in Facebook, Google+ und Co. Laut Gesetz darf man auch solche Beiträge nicht teilen, doch hier gibt es eine kleine Lücke. Denn sogenannte Mini-Schnipsel dürfen gepostet oder geteilt werden. Wie groß ein solcher Schnipsel sein darf, ist auch unter Juristen noch immer nicht geklärt.

Auch wenn man beispielsweise Freunde auf einen Beitrag hinweisen will, wäre es ratsam, wenn man den Inhalt nicht kopiert, sondern den Link einfach bei Facebook einfügt. Aus Sicherheitsgründen sollte man aber niemanden auf diesen Seiten verlinken. Das gilt speziell auch für Unternehmen, da Anwälte im Regelfall Fehler von Unternehmen schneller abmahnen als den Fehler einer Privatperson. Hier sollte man sich unbedingt an die Regeln halten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Auf Fotos abgebildete Personen sind im Voraus zu fragen
Bei einem Foto, das nicht nur einen selbst, sondern mehrere Personen zeigt, müssen alle betreffenden Personen ihre Zustimmung geben, bevor das Foto veröffentlicht wird. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien erklärte dazu: „Vor der Veröffentlichung muss man alle Abgebildeten ausdrücklich um Erlaubnis bitten“, „Bei Kindern müssen die Eltern zustimmen.“

Es gibt aber eine Ausnahme: sollte das Bild eine öffentliche Menschenmenge zeigen, dann ist dieser Schritt ausgelassen und das Bild darf gepostet werden. Fassen wir also noch einmal zusammen: es dürfen keine Werke (Bilder, Videos, Dokumente, Gedichte usw.) von anderen geteilt, gepostet oder veröffentlicht werden. In einem solchen Fall greift das Urheberrecht. Personen, die mit auf Bildern abgebildet sind, müssen vor der Veröffentlichung gefragt werden.
Dominik Fürtbauer

Dominik Fürtbauer

Beschäftigt sich mit dem Thema Social Media Marketing und ist Experte für digitalen Markenaufbau in Social Media Kanälen. Als zertifizierter Social Media Manager verhilft er Unternehmen bei der Strategieentwicklung sowie der Umsetzung von Social Media Kampagnen. In seinen Vorträgen spricht er über den Wandel der Gesellschaft und dem Konsumverhalten der jungen Generation im Internet und warum Unternehmen künftig nicht auf Social Media Marketing verzichten können.

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Am 24. September 2015
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