Social Media Recht Teil 3: Freebooting und die Gefahr dahinter

Social Media Marketing Kommentare (0)

Nachdem wir uns im ersten Teil unserer Social Media Recht Reihe mit den Gewinnspielrichtlinien auf Facebook beschäftigt haben und in Teil 2 die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Social Web behandelt haben, widmen wir uns heute einem zur Zeit besonders beliebten Medium im Web: dem Video.

Schon lange ist es für uns alle vollkommen normal, dass man sich auf Facebook Videos in Hülle und Fülle ansehen kann. Kaum jemand erfragt wirklich, wo diese Videos eigentlich herkommen und warum viele User diese Videos als eigenen Beitrag teilen und veröffentlichen können. Die wenigsten werden wohl live dabei sein, wenn ein Elefant eine Fliege tritt oder die niedliche Hauskatze den Alligator verjagt. Trotzdem werden solche Videos immer wieder von Usern als eigene Filme geteilt.

Bei den Videos, die einfach über Facebook, Twitter oder andere Social Media Kanäle gepostet werden, handelt es sich in vielen Fällen um eine Verletzung des Urheberrechts.

Wann ist das Urheberrecht betroffen?
Das Urheberrecht springt ein, wenn es darum geht Inhalte – egal ob es Dokumente, Bilder, Zeichnungen oder eben Videos, sind – von anderen zu nutzen und diese Inhalte als die eigenen auszugeben.

Facebook in der Liga von YouTube
Vor einiger Zeit hat Facebook bekannt gegeben pro Tag mehr als 4 Millionen Videos über die eigene Plattform zu zeigen. Damit läuft Facebook auf dem gleichen Level wie YouTube. Dies ist jedoch etwas kritisch zu hinterfragen, da selbst startende Videos in der Timeline von den Nutzern nicht immer angesehen werden. Hier ist die Frage wie genau Facebook das Ansehen eines Videos definiert.

Nun gibt es schon lange Diskussionen über die hochgeladenen Videos, denn viele  dieser Videos, egal ob nun bei Facebook oder einem anderen Social Media Kanal, widersprechen dem Urheberrecht, denn es handelt sich um sogenanntes Freebooting.

Was ist nun Freebooting genau?
Beim Freebooting geht es darum Videos, beispielsweise von YouTube, ohne Beachtung des Urheberrechts herunterzuziehen und dieses am Ende bei einem sozialen Netzwerk als eigenes Video wieder hochzuladen. Dem eigentlichen Eigentümer können in einem solchen Fall starke Einnahmeverluste drohen, denn sobald das Video bei Facebook oder Twitter online ist, sehen es Millionen User, jedoch bekommt der eigentliche Urheber dafür keine Klicks, Reichweite bzw. eine Rückvergütung über Youtube.

Schon mehrfach wurden Berichte aus den USA bekannt, aber auch in Deutschland gibt es immer mehr Freebootingfälle. Grundlegend möchten wir hier gleich eins bekanntgeben: Freebooting ist eine Verletzung des Urheberrechts und damit eine Strafhandlung. Als Unternehmen sollte diese gängige Praxis nicht genutzt werden, da teure Abmahnungen folgen können. Das ist das niedliche Katzenvideo definitiv nicht wert.

Die Urheberrechtsverletzung durch ein gezogenes Video
Grundlegend sind die Rechtslagen im Bereich Social Media immer etwas schwierig zu fassen, denn viele Handlungen bewegen sich in einer Grauzone und sind bisher noch nicht definiert. Beim Freebooting handelt es sich jedoch um einen klaren Verstoß der Urheberrechte. Sollte in einem Unternehmen also das Vorhaben aufkommen, ein Video oder einen anderen Beitrag auf die Festplatte zu ziehen und diesen Beitrag als Eigenkreation herauszugeben, sollten die Alarmglocken schrillen. Denn in diesem Fall hat der Urheber das Recht Schadensersatz zu fordern. Zusätzlich kann er die Löschung des Beitrages verlangen. Zudem ist der Vorteil einer Eigenkreation in den meisten Fällen gar nicht gegeben – hier reicht das Posten eines Links, das vollkommen rechtssicher ist, vollkommen aus.

Wie kann man Beiträge sicher teilen oder nutzen?
Grundlegend sollte man keinen fremden Beitrag als Eigentum ausgeben. Das führt zwar nicht immer zwangsläufig zu Problemen, aber die Gefahr ist sehr groß. Sollte man vorhaben ein besonders schönes Video zu zeigen, dann reicht es dieses entweder mit dem gesamten Link zu teilen, sodass die User auf die entsprechende Seite weitergeleitet werden, oder das Video einfach zu liken. Bei Beiträgen, die in Schriftform vorliegen, beispielsweise von einer Tageszeitung, dürfen Schnipsel geteilt werden. Hierbei gibt es aber keine genaue Definition der Größe der Schnipsel.

Um nicht selber in eine solche Falle zu gelangen, sollte man die Finger von Freebooting lassen und die eigene Fantasie nutzen oder auf den klassischen Link zurückgreifen.
Dominik Fürtbauer

Dominik Fürtbauer

Beschäftigt sich mit dem Thema Social Media Marketing und ist Experte für digitalen Markenaufbau in Social Media Kanälen. Als zertifizierter Social Media Manager verhilft er Unternehmen bei der Strategieentwicklung sowie der Umsetzung von Social Media Kampagnen. In seinen Vorträgen spricht er über den Wandel der Gesellschaft und dem Konsumverhalten der jungen Generation im Internet und warum Unternehmen künftig nicht auf Social Media Marketing verzichten können.

Mehr BlogsWebsite

Follow Me:
FacebookGoogle Plus

» Social Media Marketing » Social Media Recht Teil 3:...
Am 14. Oktober 2015
von
, , , , , ,

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

« »

Paste your AdWords Remarketing code here